Zum Inhalt springen
Kategorie: Steuern

Bei dem Erhalt von THG-Prämien für eFahrzeuge aus dem Privatvermögen handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen. Diese Prämien unterliegen daher nicht der Einkommensteuer. Sofern das eFahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, stellen die THG-Prämien bei der ertragsteuerlichen Beurteilung Betriebseinnahmen dar und sind als Teil des Gewinns steuerpflichtig.

4.7/5 - (4 votes)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner